Rechtsprechung
VG Lüneburg, 22.10.2003 - 1 A 39/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Dienstunfall auch wenn sich ein Polizeibeamter selber in den Dienst versetzt hat.
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 12 Abs 1 BGSG; § 65 Abs 1 BGSG; § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG; § 103 Abs 1 GefAbwG ND; § 103 Abs 3 S 1 GefAbwG ND; § 127 Abs 1 StPO
Außendienst; Dienstunfall; in Dienst versetzen; Zusammenhang - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle
Auszug aus VG Lüneburg, 22.10.2003 - 1 A 39/03
Bei der Frage, ob es sich bei dem Unfall um ein Ereignis handelte, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, ist der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst das entscheidende Abgrenzungskriterium (BVerwG, Urt. v. 12.2.1971 - VI C 36.66 -, BVerwGE 37, 203, 204;… OVG Lüneburg, Urt. v. 11.1.1972 - V OVG A 40/69 -, ZBR 1972, 120, 121).Die Grenzen der Befugnis, sich selbst in den Dienst zu versetzen, können sich ergeben aus der Art und Weise der durchgeführten Maßnahme, den allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten des Beamten, dem Ort der dienstlichen Handlung, dem objektiven erkennbaren dienstlichen Interesse des Dienstherrn, der Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der dienstlichen Maßnahme (BVerwG, Urt. v. 12.2.1971, a. a. O.;… OVG Lüneburg, Urt. v. 11.1.1972, a. a. O.;… Plog u. a., a. a. O., § 31 BeamtVG Rdnr. 67 und 72 f. m. w. N.).
- VG Würzburg, 03.03.2015 - W 1 K 13.366
Polizeibeamter; Dienstunfall; Sich-in-den-Dienst-Versetzen; Überwiegendes …
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben durfte der Kläger sich daher grundsätzlich selbst in den Dienst versetzen (…vgl. VG Wiesbaden, U.v. 19.1.2005 - 8 E 499/03 - juris Rn. 30; VG Lüneburg, U.v. 22.10.2003 - 1 A 39/03 - juris;… Honnacker/Beinhofer/Hauser, PAG, 20. A. 2014, Art. 1 Rn. 6), weil aufgrund des vorausgegangenen Geschehens zumindest nicht auszuschließen war, dass der Fahrzeugführer W. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hatte, indem sein Fahrzeug während des Überholvorgangs nach links kam und den Bewegungsspielraum des Klägers einengte.